(7)Absatz 7,Enthält der Antrag eine Behauptung gemäß § 336 Abs. 2, erstrecken sich die Wirkungen gemäß Abs. 6 auf alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß § 350 Abs. 2 Z 1 in Betracht kommenden Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich. Für Vergabeverfahren, für die im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Bekanntmachung veröffentlicht war, gelten die Wirkungen gemäß Abs. 6 nur, wenn im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung das Vergabeverfahren wie in der Bekanntmachung bezeichnet ist.Enthält der Antrag eine Behauptung gemäß Paragraph 336, Absatz 2,, erstrecken sich die Wirkungen gemäß Absatz 6, auf alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß Paragraph 350, Absatz 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich. Für Vergabeverfahren, für die im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Bekanntmachung veröffentlicht war, gelten die Wirkungen gemäß Absatz 6, nur, wenn im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung das Vergabeverfahren wie in der Bekanntmachung bezeichnet ist.