Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 344

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 344

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

Paragraph 344,
  1. Absatz eins,Ein Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
    4. Ziffer 4
      Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    6. Ziffer 6
      einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
    7. Ziffer 7
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, oder
    2. Ziffer 2
      er nicht innerhalb der in Paragraph 343, genannten Fristen gestellt wird, oder
    3. Ziffer 3
      er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
  3. Absatz 3,Wird ein Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, erst nach Zuschlagserteilung oder nach dem Widerruf des Vergabeverfahrens gestellt, hat ihn das Bundesverwaltungsgericht als Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 353, Absatz eins, zu behandeln, wenn der Antragsteller von der Zuschlagserteilung oder vom Widerruf nicht wissen konnte und der Antrag innerhalb der in Paragraph 354, Absatz 2, genannten Frist eingebracht wurde. Der Antragsteller hat auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen einer von diesem angemessen gesetzten Frist näher zu bezeichnen, welche Feststellung gemäß Paragraph 353, Absatz eins, er beantragt. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Feststellung gemäß Paragraph 353, Absatz eins, beantragt, ist der Antrag zurückzuweisen.
  4. Absatz 4,Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 343, genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 343, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207045

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P344/NOR40207045

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