Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
21.08.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BVergG 2018
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich
Wahl des offenen oder des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
§ 33.Paragraph 33,
Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.
Schlagworte
Oberschwellenbereich
Im RIS seit
04.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206734