(4)Absatz 4,Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den festgelegten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 5, die in Abs. 3 umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3% voneinander abweichen.Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den festgelegten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Absatz 5,, die in Absatz 3, umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3% voneinander abweichen.