Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 269

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 269

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr

Paragraph 269,
  1. Absatz eins,Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des Paragraph 459, Absatz 2, 4 und 5 UGB sind.
  2. Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, außer
    1. Ziffer eins
      es ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt,
    2. Ziffer 2
      der Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß Paragraph 168, oder
    3. Ziffer 3
      ein privater Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 169,
    Die Zahlungsfrist darf jedoch in keinem Fall 60 Tage übersteigen.
  3. Absatz 3,Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Davon abweichende Festlegungen des Sektorenauftraggebers sind nur zulässig, wenn diese für Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.
  4. Absatz 4,Die Ausschreibung darf keine Angaben über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Einganges der Rechnung beim Sektorenauftraggeber beinhalten.
  5. Absatz 5,Der öffentliche Sektorenauftraggeber darf in der Ausschreibung keinen Verzugszinssatz festlegen, dessen Höhe den in Paragraph 456, UGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet.
  6. Absatz 6,Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 nicht berührt.

Schlagworte

Abnahmeverfahren

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206970

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P269/NOR40206970

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