Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 26

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Vermeidung von Interessenkonflikten

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Der öffentliche Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Ein Interessenkonflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn Mitarbeiter
    1. Ziffer eins
      eines öffentlichen Auftraggebers,
    2. Ziffer 2
      einer vergebenden Stelle oder
    3. Ziffer 3
      eines Unternehmers, der Nebenbeschaffungstätigkeiten für einen öffentlichen Auftraggeber ausführt,
    an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können und direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276043

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P26/NOR40276043

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