Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Bundesvergabegesetz 2018 § 259
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 258 am 21.09.2026
§ 260 am 21.09.2026
Alle Fassungen
§ 259 heute
§ 259 gültig ab 21.08.2018
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 259
Inkrafttretensdatum
21.08.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BVergG 2018
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
5. Abschnitt
Die Ausschreibung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze der Ausschreibung
§ 259.
Paragraph 259,
(1)
Absatz eins,
Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
(2)
Absatz 2,
Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken und ohne unverhältnismäßige Ausarbeitungen von den Bietern ermittelt werden können. Die Vergleichbarkeit der Angebote muss sichergestellt sein; beim Verhandlungsverfahren gilt dies nur für die endgültigen Angebote.
(3)
Absatz 3,
Die Vorbereitung einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene Sachverständige beizuziehen.
(4)
Absatz 4,
Der Sektorenauftraggeber hat in der Ausschreibung anzugeben, welcher Kommunikationsweg bzw. welche Kommunikationswege bei der Abgabe von Angeboten zulässig sind, welche Form die Angebote aufweisen müssen und wie die Angebote zu übermitteln sind.
Im RIS seit
04.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206960
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P259/NOR40206960
Navigation im Suchergebnis