Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 253

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 253

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 253,
  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat Nachweise für die Darlegung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 251, Absatz eins, Ziffer 2, festzulegen, die belegen, dass in Bezug auf den Unternehmer kein Ausschlussgrund vorliegt.
  2. Absatz 2,Nachweise gemäß Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Paragraph 249, Absatz eins, die Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, des Strafregistergesetzes 1968 bzw. die Registerauskunft für Verbände gemäß Paragraph 89 m, GOG oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer eins, die Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, IO oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer 2, der Firmenbuchauszug gemäß Paragraph 33, des Firmenbuchgesetzes und die Auskunft aus dem GISA gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, GewO 1994 oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers, und
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer 5, die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, BAO oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers.
  3. Absatz 3,Der Sektorenauftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer jedenfalls eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß Paragraph 28 b, AuslBG und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß Paragraph 35, LSD-BG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG oder gemäß den Paragraphen 28, oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
  4. Absatz 4,Werden die vom Sektorenauftraggeber festgelegten Nachweise im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle vom Sektorenauftraggeber vorgesehenen Ausschlussgründe erwähnt, kann der Sektorenauftraggeber eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass keiner der vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegt.

Schlagworte

Gerichtsbehörde

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276112

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P253/NOR40276112

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