(2)Absatz 2,Ein Unternehmer, der die gemäß Abs. 1 festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, ist vom Vergabeverfahren auszuschließen.Ein Unternehmer, der die gemäß Absatz eins, festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, ist vom Vergabeverfahren auszuschließen.