Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesvergabegesetz 2018 § 248

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 248

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

4. Abschnitt
Eignung der Unternehmer

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 248,
  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.
  2. Absatz 2,Ein Unternehmer, der die gemäß Absatz eins, festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllt, ist vom Vergabeverfahren auszuschließen.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206949

Navigation im Suchergebnis