Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 206
Inkrafttretensdatum
01.03.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BVergG 2018
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
§ 206.Paragraph 206,
(1)Absatz eins,Aufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
im Rahmen eines durchgeführten Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des Abs. 2 geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des Abs. 2 geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht wesentlich geändert werden, oderim Rahmen eines durchgeführten Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des Absatz 2, geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des Absatz 2, geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht wesentlich geändert werden, oder
es sich um einen Auftrag handelt, der ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken und nicht zum Zweck der Gewinnerzielung oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird, sofern die Vergabe eines derartigen Auftrages einer Bekanntmachung für Folgeaufträge, die insbesondere dem Zweck der Gewinnerzielung oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten dienen, nicht vorgreift, oder
die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil das Ziel der Auftragsvergabe die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerkes oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung ist, oder
die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil
aus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist, oder
die Leistung aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, wie etwa der Rechte am geistigen Eigentum, nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann,
und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens ist, oder
äußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Sektorenauftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Sektorenauftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder
für früher durchgeführte Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers zusätzliche Lieferungen notwendig werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung der gelieferten Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen würde, dass der Sektorenauftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde, oder
neue Bau- oder Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, und
der Auftrag von demselben Sektorenauftraggeber an den Auftragnehmer, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, vergeben wird,
der ursprüngliche Auftrag im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, eines wettbewerblichen Dialoges oder einer Innovationspartnerschaft vergeben wurde,
die Bau- oder Dienstleistungen einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt auch Grundlage des ursprünglichen Auftrages war,
die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
der Umfang möglicher zusätzlicher Bau- oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, in der ersten Ausschreibung angegeben war und
der geschätzte Gesamtauftragswert der fortgesetzten Bau- oder Dienstleistungen bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes des ursprünglichen Auftrages berücksichtigt wurde, oder
es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder
es sich um Gelegenheitskäufe handelt, bei denen Waren aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder
es sich um Liefer- oder Dienstleistungen handelt, die zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder sich in einem Restrukturierungsverfahren befindet, von einem Restrukturierungsbeauftragten im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Vereinbarung mit Gläubigern oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer anderen EWR-Vertragspartei vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, oder
der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen durchgeführten Wettbewerb gemäß den im Wettbewerb festgelegten Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzteren Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern.
(2)Absatz 2,Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne wesentliche Änderungen offensichtlich nicht den in der Ausschreibung genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Sektorenauftraggebers entspricht. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn die Eignung des Unternehmers nicht gegeben ist.
Schlagworte
Forschungszweck, Versuchszweck, Untersuchungszweck, Forschungskosten, Bauleistung, Lieferleistung
Im RIS seit
27.02.2026
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40276093