5. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
Schwellenwerte
§ 185.Paragraph 185,
(1)Absatz eins,Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI mindestens 1 Million Euro beträgt, oderbei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch sechzehn mindestens 1 Million Euro beträgt, oder
bei Lieferaufträgen und allen übrigen Dienstleistungsaufträgen mindestens 443 000 Euro (Anm. 1) beträgt, oderbei Lieferaufträgen und allen übrigen Dienstleistungsaufträgen mindestens 443 000 Euro Anmerkung eins, ) beträgt, oder
bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro (Anm. 2) beträgt.bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro Anmerkung 2, ) beträgt.
(2)Absatz 2,Wettbewerbe von Sektorenauftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens 443 000 Euro (Anm. 1) beträgt.Wettbewerbe von Sektorenauftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens 443 000 Euro Anmerkung eins, ) beträgt.
(3)Absatz 3,Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer den in Abs. 2 genannten Betrag nicht erreicht.Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer den in Absatz 2, genannten Betrag nicht erreicht.
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Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 358/2019, ab 1.1.2020: 428 000 EuroAnmerkung eins, : gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2019,, ab 1.1.2020: 428 000 Euro
gemäß K, BGBl. II Nr. 560/2021, ab 1.1.2022: 431 000 Eurogemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 560 aus 2021,, ab 1.1.2022: 431 000 Euro gemäß K, BGBl. II Nr. 374/2023, ab 1.1.2024: 443 000 Eurogemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2023,, ab 1.1.2024: 443 000 Euro gemäß K, BGBl. II Nr. 214/2026, ab 1.1.2026: 432 000 Eurogemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2026,, ab 1.1.2026: 432 000 Euro Anm. 2: ab 1.1.2020: 5 350 000 EuroAnmerkung 2, : ab 1.1.2020: 5 350 000 Euro
ab 1.1.2022: 5 382 000 Euro
ab 1.1.2024: 5 538 000 Euro
ab 1.1.2026: 5 404 000 Euro)