Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 185

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 185

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

5. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Schwellenwerte

Paragraph 185,
  1. Absatz eins,Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
    1. Ziffer eins
      bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch sechzehn mindestens 1 Million Euro beträgt, oder
    2. Ziffer 2
      bei Lieferaufträgen und allen übrigen Dienstleistungsaufträgen mindestens 443 000 Euro Anmerkung eins, ) beträgt, oder
    3. Ziffer 3
      bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro Anmerkung 2, ) beträgt.
  2. Absatz 2,Wettbewerbe von Sektorenauftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens 443 000 Euro Anmerkung eins, ) beträgt.
  3. Absatz 3,Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer den in Absatz 2, genannten Betrag nicht erreicht.

(_________________________

Anmerkung eins, : gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2019,, ab 1.1.2020: 428 000 Euro

gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 560 aus 2021,, ab 1.1.2022: 431 000 Euro
gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2023,, ab 1.1.2024: 443 000 Euro
gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2026,, ab 1.1.2026: 432 000 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.1.2020: 5 350 000 Euro

ab 1.1.2022: 5 382 000 Euro
ab 1.1.2024: 5 538 000 Euro
ab 1.1.2026: 5 404 000 Euro)

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206886

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P185/NOR40206886

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