Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 148

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 148

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist

Paragraph 148,
  1. Absatz eins,Vor Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
  2. Absatz 2,Der öffentliche Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206849

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