Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 139

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Aufklärungen und Erörterungen

Paragraph 139,
  1. Absatz eins,Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.
  2. Absatz 2,Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des Paragraph 20, Absatz eins, zulässig.
  3. Absatz 3,Aufklärungen und Erörterungen können
    1. Ziffer eins
      als Gespräche in kommissioneller Form oder
    2. Ziffer 2
      schriftlich
    durchgeführt werden. Gründe und Ergebnisse sind in der Dokumentation festzuhalten.

Schlagworte

Alternativangebot

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206840

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