(3)Absatz 3,Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen und darf, sofern nicht sachliche Gründe für eine Unterschreitung vorliegen, nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und hat den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen. Der öffentliche Auftraggeber hat die Gründe für eine Unterschreitung festzuhalten.