Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2018 § 12

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

21.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

4. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Schwellenwerte

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
    1. Ziffer eins
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch drei genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro Anmerkung eins, ) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge im Verteidigungsbereich betreffend Waren, die in Anhang römisch vier genannt sind, oder
    2. Ziffer 2
      bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch sechzehn mindestens 750 000 Euro beträgt, oder
    3. Ziffer 3
      bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 221 000 Euro Anmerkung 2, ) beträgt, oder
    4. Ziffer 4
      bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro Anmerkung 3, ) beträgt.
  2. Absatz 2,Wettbewerbe von öffentlichen Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer
    1. Ziffer eins
      bei von in Anhang römisch drei genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 144 000 Euro Anmerkung eins, ) beträgt, oder
    2. Ziffer 2
      bei von anderen als in Anhang römisch drei genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 221 000 Euro Anmerkung 2, ) beträgt.
  3. Absatz 3,Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Absatz 2, genannten Beträge nicht erreicht.

(_________________________

Anmerkung eins, : gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2019,, ab 1.1.2020: 139 000 Euro

gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 560 aus 2021,, ab 1.1.2022: 140 000 Euro
gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2023,, ab 1.1.2024: 143 000 Euro
gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2026,, ab 1.1.2026: 140 000 Euro

Anmerkung 2, : ab 1.1.2020: 214 000 Euro

ab 1.1.2022: 215 000 Euro
ab 1.1.2024: 221 000 Euro
ab 1.1.2026: 216 000 Euro

Anmerkung 3, : ab 1.1.2020: 5 350 000 Euro

ab 1.1.2022: 5 382 000 Euro
ab 1.1.2024: 5 538 000 Euro
ab 1.1.2026: 5 404 000 Euro)

Schlagworte

Lieferauftrag

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206713

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P12/NOR40206713

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