4. Abschnitt
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
Schwellenwerte
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro (Anm. 1) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge im Verteidigungsbereich betreffend Waren, die in Anhang IV genannt sind, oderbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch drei genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro Anmerkung eins, ) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge im Verteidigungsbereich betreffend Waren, die in Anhang römisch vier genannt sind, oder
bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI mindestens 750 000 Euro beträgt, oderbei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch sechzehn mindestens 750 000 Euro beträgt, oder
bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 221 000 Euro (Anm. 2) beträgt, oderbei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 221 000 Euro Anmerkung 2, ) beträgt, oder
bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro (Anm. 3) beträgt.bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro Anmerkung 3, ) beträgt.
(2)Absatz 2,Wettbewerbe von öffentlichen Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer
bei von in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 144 000 Euro (Anm. 1) beträgt, oderbei von in Anhang römisch drei genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 144 000 Euro Anmerkung eins, ) beträgt, oder
bei von anderen als in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 221 000 Euro (Anm. 2) beträgt.bei von anderen als in Anhang römisch drei genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 221 000 Euro Anmerkung 2, ) beträgt.
(3)Absatz 3,Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Beträge nicht erreicht.Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Absatz 2, genannten Beträge nicht erreicht.
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Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 358/2019, ab 1.1.2020: 139 000 EuroAnmerkung eins, : gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2019,, ab 1.1.2020: 139 000 Euro
gemäß K, BGBl. II Nr. 560/2021, ab 1.1.2022: 140 000 Eurogemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 560 aus 2021,, ab 1.1.2022: 140 000 Euro gemäß K, BGBl. II Nr. 374/2023, ab 1.1.2024: 143 000 Eurogemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2023,, ab 1.1.2024: 143 000 Euro gemäß K, BGBl. II Nr. 214/2026, ab 1.1.2026: 140 000 Eurogemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2026,, ab 1.1.2026: 140 000 Euro Anm. 2: ab 1.1.2020: 214 000 EuroAnmerkung 2, : ab 1.1.2020: 214 000 Euro
ab 1.1.2022: 215 000 Euro
ab 1.1.2024: 221 000 Euro
ab 1.1.2026: 216 000 Euro
Anm. 3: ab 1.1.2020: 5 350 000 EuroAnmerkung 3, : ab 1.1.2020: 5 350 000 Euro
ab 1.1.2022: 5 382 000 Euro
ab 1.1.2024: 5 538 000 Euro
ab 1.1.2026: 5 404 000 Euro)