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Bundesvergabegesetz 2018 § 112
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 111 am 12.09.2026
§ 113 am 12.09.2026
Alle Fassungen
§ 112 heute
§ 112 gültig ab 21.08.2018
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 112
Inkrafttretensdatum
21.08.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BVergG 2018
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
6. Abschnitt
Ablauf einzelner Vergabeverfahren und Teilnehmer im Vergabeverfahren
1. Unterabschnitt
Ablauf des offenen Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens und des Verhandlungsverfahrens
Ablauf des offenen Verfahrens
§ 112.
Paragraph 112,
(1)
Absatz eins,
Im offenen Verfahren kann jeder Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot einreichen. Dem Angebot sind die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Informationen im Hinblick auf die Eignung beizufügen.
(2)
Absatz 2,
Im offenen Verfahren kann der öffentliche Auftraggeber die Angebote prüfen, bevor die Eignung des Bieters und der bekannt gegebenen Subunternehmer geprüft wird.
(3)
Absatz 3,
Während eines offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
(4)
Absatz 4,
Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
Im RIS seit
04.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206813
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/65/P112/NOR40206813
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