(1)Absatz eins,Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) 2016/2031, insbesondere deren Kapitel IV bis VI, sind im Sinne des Artikel 92 der Verordnung (EU) 2016/2031 stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer geregelter Gegenstände amtliche Untersuchungen nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) 2016 aus 2031,, insbesondere deren Kapitel römisch vier bis römisch sechs, sind im Sinne des Artikel 92 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer geregelter Gegenstände amtliche Untersuchungen nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
gelegentliche Kontrollen jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verbracht werden;
gelegentliche Kontrollen in Unternehmen, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf feilgehalten werden, sowie in den Unternehmen der Käufer;
gelegentliche Kontrollen gleichzeitig mit anderen Dokumentenkontrollen, wie sie aus anderen Gründen als denen der Pflanzengesundheit durchgeführt werden.