Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
13.07.2018
Außerkrafttretensdatum
27.07.2021
Index
58/02 Energierecht
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
Wer die Pflichten gemäß § 3 und die technischen Spezifikationen gemäß § 4 nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 € zu bestrafen. Wer die Pflichten gemäß Paragraph 3 und die technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 4, nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 € zu bestrafen.
Im RIS seit
13.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
20010261
Dokumentnummer
NOR40204861