Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2018 Art. 1

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 18/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2018

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 (vgl. Art. XVI).

Text

Bewilligung

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2018 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine

Geldfluss aus

 

Gebarung

der Finanzierungstätigkeit

 

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

78 536,102

92 559,104

Einzahlungen:

76 377,030

94 718,176

Nettofinanzierungsbedarf:

2 159,072

 

Finanzierungsüberschuss:

 

2 159,072

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2018 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.

Im RIS seit

14.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20010194

Dokumentnummer

NOR40201841

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/18/A1/NOR40201841

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