Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungsdienstegesetz 2018 § 36

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Währung und Währungsumrechnung

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Zahlungen haben in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Ein Angebot zur Währungsumrechnung vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs an einem Geldautomaten, an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger bedarf der Zustimmung des Zahlers. Im Rahmen eines solchen Angebotes muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.

Im RIS seit

24.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201179

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/17/P36/NOR40201179

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