Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungsdienstegesetz 2018 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Hauptstück
Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich des Hauptstücks

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Dieses Hauptstück gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten Zahlungsvorgänge. Die Parteien können vereinbaren, dass dieses Hauptstück insgesamt oder teilweise nicht anzuwenden ist, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt.
  2. Absatz 2,Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil eines Verbrauchers von den Transparenz- und Informationspflichten dieses Hauptstücks abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.
  3. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und b, Ziffer 3, Litera b, c, f und g sowie Ziffer 4, Litera a, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes – FernFinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe sind auf Zahlungsdienste nicht anzuwenden. Andere Bestimmungen bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten,
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie betreffend den Verbraucherkredit und
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,.

Schlagworte

Transparenzpflicht

Im RIS seit

24.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201175

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/17/P32/NOR40201175

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