Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.12.2018

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

NISG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zentrale Anlaufstelle

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen wird eine zuständige zentrale Anlaufstelle (SPOC) beim Bundesminister für Inneres eingerichtet, die als operative Verbindungsstelle zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Kooperationsgruppe und dem CSIRTs-Netzwerk dient.
  2. Absatz 2,Die zentrale Anlaufstelle
    1. Ziffer eins
      leitet eingehende Meldungen und Anfragen unmittelbar an die Mitglieder des IKDOK und Computer-Notfallteams (Paragraph 14,) weiter, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe des jeweiligen Mitglieds des IKDOK oder Computer-Notfallteams erforderlich ist, und
    2. Ziffer 2
      unterrichtet über Aufforderung die zentralen Anlaufstellen in anderen Mitgliedstaaten, wenn ein Sicherheitsvorfall einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft (Paragraphen 19, Absatz 5, 21, Absatz 3 und 22 Absatz 4,).

Schlagworte

Netzsystem

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20010536

Dokumentnummer

NOR40210923

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/111/P6/NOR40210923

Navigation im Suchergebnis