Bundesrecht konsolidiert

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Standort-Entwicklungsgesetz § 11

Kurztitel

Standort-Entwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StEntG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

2. Hauptstück: Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren von standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde

Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 bis 8 sind auf alle Verfahren vor der Behörde gemäß dem UVP-G 2000, die gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes geführt werden, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Stellungnahmen und Beweisanträge sind nur innerhalb der gesetzlichen und der behördlich angeordneten Einwendungs- und Stellungnahmefristen zulässig.
  3. Absatz 3,Vorbringen der Parteien sind nur dann Gegenstand der mündlichen Verhandlung, wenn sie im Sinne des Absatz 2, zulässiger Weise erstattet wurden.
  4. Absatz 4,Bei standortrelevanten Vorhaben, denen das besondere öffentliche Interesse der Republik Österreich bestätigt wurde, hat die Behörde die Entscheidung über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens zwölf Monate nach Antragstellung zu treffen.
  5. Absatz 5,Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, ist das standortrelevante Vorhaben von der Behörde gemäß UVP-G 2000 mit Bescheid zu genehmigen, soweit Absatz 6, nicht anderes bestimmt.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 5, hat die Behörde gemäß dem UVP-G 2000 den Antrag abzuweisen, wenn sich im Verfahren auf unzweifelhafte Weise ergeben hat, dass das standortrelevante Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.
  7. Absatz 7,Die Behörde gemäß dem UVP-G 2000 hat nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens den Bescheid innerhalb von acht Wochen zu erlassen.
  8. Absatz 8,In einer in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz durchgeführten mündlichen Verhandlung kann der Verhandlungsleiter zum Zwecke der Einhaltung eines von ihm gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, festgelegten Zeitplanes Redezeitbeschränkungen anordnen und ein Vorbringen, das nicht den jeweils festgelegten Gegenstand der Verhandlung betrifft, als unbeachtlich untersagen.

Schlagworte

Einwendungsfrist

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010534

Dokumentnummer

NOR40210849

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