Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notarversorgungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 82
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
31.08.2025
Abkürzung
NVG 2020
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Angelobung der Mitglieder
§ 82.Paragraph 82,
Der Präsident/Die Präsidentin und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Rechnungsprüfer/innen und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen vom Präsidenten/von der Präsidentin anzugeloben und darauf hinzuweisen, dass sie bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzung der Versorgungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind.
Schlagworte
Rechnungsprüferin, Stellvertreterin
Im RIS seit
09.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210808