Bundesrecht konsolidiert

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Notarversorgungsgesetz § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

NVG 2020

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Angelobung der Mitglieder

Paragraph 82,

Der Präsident/Die Präsidentin und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Rechnungsprüfer/innen und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen vom Präsidenten/von der Präsidentin anzugeloben und darauf hinzuweisen, dass sie bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzung der Versorgungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind.

Schlagworte

Rechnungsprüferin, Stellvertreterin

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210808

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/100/P82/NOR40210808

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