Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
31.08.2025
Abkürzung
SVSG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen
§ 21.Paragraph 21,
Die Mitglieder der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Der Versicherungsträger kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht der Versicherungsträger trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten des Versicherungsträgers geltend machen.
Schlagworte
Versicherungsvertreterin
Im RIS seit
08.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
20010531
Dokumentnummer
NOR40210651