Bundesrecht konsolidiert

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Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz § 15

Kurztitel

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVSG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ZWEITER TEIL
Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT römisch eins
Aufbau des Versicherungsträgers

Hauptstelle und Landesstellen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch eine Hauptstelle und durch Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind, zu führen (Büro des Versicherungsträgers). Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen.
  2. Absatz 2,Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist die Hauptstelle des Versicherungsträgers.

Im RIS seit

08.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40210645

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