Bundesrecht konsolidiert

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Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz § 14

Kurztitel

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVSG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beziehungen zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern

Paragraph 14,

Hinsichtlich der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen gelten die Bestimmungen des Sechsten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass

  1. Ziffer eins
    der nach Paragraph 340, ASVG eingerichtete Bundes-Ärzteausschuss auch grundsätzliche Fragen, welche die Beziehungen zwischen dem Versicherungsträger und den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen und Gruppenpraxen betreffen, insbesondere die jeweils abzuschließenden Gesamtverträge, zu beraten hat;
  2. Ziffer 2
    die Beziehungen des Versicherungsträgers zu den freiberuflich tätigen Zahnärzten/Zahnärztinnen und Gruppenpraxen durch einen Gesamtvertrag geregelt werden, der für den Versicherungsträger durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Zahnärztekammer abzuschließen ist und der Zustimmung des Versicherungsträgers bedarf;
  3. Ziffer 3
    die nach Paragraph 342, Absatz 2, ASVG zu treffenden Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Tätigkeit nach Einzelleistungen nach einem bundeseinheitlichen Tarif zu erfolgen haben;
  4. Ziffer 4
    die Bestimmungen des Paragraph 343 a, ASVG entsprechend auch auf die Durchführung der Untersuchungen und Maßnahmen nach den Paragraphen 88, 89 und 89 a GSVG sowie Paragraphen 81, 82 und 82 a BSVG anzuwenden sind;
  5. Ziffer 5
    die für jedes Land nach den Paragraphen 345 und 345 a ASVG errichteten Kommissionen und die nach Paragraph 346, ASVG errichtete Bundesschiedskommission auch zuständig ist, wenn am Verfahren der Versicherungsträger beteiligt ist;
  6. Ziffer 6
    die Bestimmungen des Paragraph 350, Absatz 2, ASVG auch auf Verschreibungen von Heilmitteln in den Fällen des Paragraph 85, Absatz 2, Litera b, GSVG anzuwenden sind;
  7. Ziffer 7
    der Primärversorgungsvertrag mit einer Primärversorgungseinheit von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen abgeschlossen wird;
  8. Ziffer 8
    keine gesamtvertraglichen Honorarvereinbarungen auf regionaler Ebene nach Paragraph 342, Absatz 2 b, ASVG abgeschlossen werden dürfen.

Im RIS seit

08.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40210644

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