Bundesrecht konsolidiert

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Notarversorgungsgesetz § 105

Kurztitel

Notarversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NVG 2020

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

Paragraph 105,
  1. Absatz eins,Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse der Versorgungsanstalt oder der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.

Schlagworte

Dienstgeberin

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40271044

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2018/100/P105/NOR40271044

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