Bundesrecht konsolidiert

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Referenzwerte-Vollzugsgesetz § 4

Kurztitel

Referenzwerte-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 93/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RW-VG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 3

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Wer ohne die nach Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderliche Zulassung oder Registrierung als Administrator tätig ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
    1. Ziffer eins
      im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist oder
    in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Administrators gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 6 der Verordnung (EU) 2016/1011
    1. Ziffer eins
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß den Artikel 4 bis 10 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    2. Ziffer 2
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a bis c sowie e, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    3. Ziffer 3
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe d oder Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    4. Ziffer 4
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Methodik und Transparenz der Methodik gemäß Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    5. Ziffer 5
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    6. Ziffer 6
      gegen den Verhaltenskodex gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    7. Ziffer 6 a
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Artikel 19 a, Absatz eins und Artikel 19 c, der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,
    8. Ziffer 6 b
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Artikel 19 b, der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,
    9. Ziffer 7
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Artikel 21 und 23 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    10. Ziffer 8
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 24, 24 a und 25 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    11. Ziffer 9
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen nicht signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    12. Ziffer 10
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz gemäß Artikel 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1011,
    13. Ziffer 11
      gegen die Anforderungen und die Meldepflicht gemäß Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    14. Ziffer 12
      gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Artikel 4, Absatz 5,, Artikel 11, Buchstabe c, Artikel 12, Absatz 3,, Artikel 13, Absatz eins,, Artikel 25, Absatz 7,, Artikel 26, Absatz 3,, Artikel 27, Absatz eins und Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016 aus 2011, genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Artikel 28 a, der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
    15. Ziffer 13
      gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Artikel 28 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011
    16. Ziffer 14
      gegen die Anforderung in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Untersuchung oder Prüfung oder in Bezug auf ein unter Artikel 41, der Verordnung (EU) 2016 aus 2011, fallendes Ersuchen
    verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer 12 und 13 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 3 und 14 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer eins, 2 und 4 bis 11 mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines beaufsichtigten Kontributors gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 10 der Verordnung (EU) 2016/1011
    1. Ziffer eins
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2016/1011,
    2. Ziffer eins a
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Artikel 19 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt oder
    3. Ziffer 2
      gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Artikel 23, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1011
    verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines beaufsichtigten Unternehmens gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung eines Referenzwertes gemäß Artikel 28, Absatz 2, oder Artikel 29, der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Zur Verfolgung der in Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretung kann die FMA unbeschadet der Anwendung des Paragraph 2, Absatz 3, die in Paragraph 22 b, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, angeführten Befugnisse ausüben.
  6. Absatz 6,Die von der FMA gemäß Absatz eins bis 4 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20009927

Dokumentnummer

NOR40276866

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/93/P4/NOR40276866

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