Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
SvK-Verzichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
18.07.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen
Text
Voraussetzungen für den Verzicht
§ 2.Paragraph 2,
Der Verzicht ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Bund vom Land Kärnten als Abschlagszahlung zur Bereinigung der Forderungen aus der Liquidation des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ zumindest einen Betrag in Höhe von 67.000.000 EUR (in Worten: siebenundsechzig Millionen Euro) seiner dem Land und dem Fonds bekannt gegebenen Forderungen erhält.
Im RIS seit
17.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Gesetzesnummer
20009924
Dokumentnummer
NOR40194784