Ermächtigung zum Verzicht
§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, auf Forderungen des Bundes gegenüber dem Fonds „Sondervermögen Kärnten“, eingerichtet mit Kärntner Landesgesetz vom 4. Mai 2016, LGBl. Nr. 28/2016, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 bis zu einem Betrag von insgesamt 1.710.000.000 EUR (in Worten: eine Milliarde siebenhundertzehn Millionen Euro) zu verzichten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, auf Forderungen des Bundes gegenüber dem Fonds „Sondervermögen Kärnten“, eingerichtet mit Kärntner Landesgesetz vom 4. Mai 2016, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2016,, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2 bis zu einem Betrag von insgesamt 1.710.000.000 EUR (in Worten: eine Milliarde siebenhundertzehn Millionen Euro) zu verzichten.