Bundesrecht konsolidiert

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Kommunalinvestitionsgesetz 2017 § 2

Kurztitel

Kommunalinvestitionsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KIG 2017

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Zweckzuschüsse

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger gemäß Paragraph eins, insgesamt den Betrag von 175 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Der Zweckzuschuss ist für folgende zusätzliche Bauinvestitionen (Absatz 3,) auf kommunaler Ebene bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen;
    2. Ziffer 2
      Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von behinderten Personen;
    3. Ziffer 3
      Abbau von baulichen Barrieren (Abbau von Barrieren in Gebäuden sowie deren barrierefreier Zugang);
    4. Ziffer 4
      Errichtung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde;
    5. Ziffer 5
      Öffentlicher Verkehr (ohne Fahrzeuginvestitionen);
    6. Ziffer 6
      Schaffung von öffentlichem Wohnraum;
    7. Ziffer 7
      Sanierung (insbesondere auch thermische Sanierung) und Errichtung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde;
    8. Ziffer 8
      Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen zur Abfallvermeidung;
    9. Ziffer 9
      Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen;
    10. Ziffer 10
      Maßnahmen in Zusammenhang mit dem flächendeckenden Ausbau von Breitband-Datennetzen.
  3. Absatz 3,Der Zweckzuschuss wird nur für zusätzliche Projekte gewährt, das sind Bauinvestitionen, von deren Kosten zum 31. Dezember 2016 im jeweiligen Gemeindevoranschlag bzw. vom jeweiligen Projektträger höchstens die Planungskosten budgetiert waren und mit der Bauinvestition zum 31. März 2017 noch nicht begonnen wurde. Für die Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden wird kein Zweckzuschuss gewährt.
  4. Absatz 4,Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 25 % der Gesamtkosten. Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden.
  5. Absatz 5,Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss im Zeitraum 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (Paragraph 3, Absatz eins,) einzureichen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Bürgermeisters beizulegen, dass die Voraussetzungen der Zusätzlichkeit (Absatz 3,) vorliegen.
  6. Absatz 6,Die Gewährung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der für die Gemeinde zur Verfügung stehenden Mittel.
  7. Absatz 7,Von dem gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehenden Betrag sind die Personal- und Sachkosten des Bundes für die Abwicklung sowie die Kosten für die Abwicklungsstelle abzuziehen.
  8. Absatz 8,Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag gemäß Absatz 7, wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 10, Absatz 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2017 heranzuziehen sind, ermittelt.

Schlagworte

Wasserversorgungseinrichtung, Personalkosten

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

20009897

Dokumentnummer

NOR40193684

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/74/P2/NOR40193684

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