Bundesrecht konsolidiert

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Heimopferrentengesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimopferrentengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 69/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017

Abkürzung

HOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Leistung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die monatliche Rentenleistung beträgt 300 €. Auf die Rentenleistung ist ein nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, wegen einer Schädigung in einem Heim oder in Pflegefamilien erbrachter Ersatz des Verdienstentganges samt einer einkommensabhängigen Zusatzleistung anzurechnen und die Rentenleistung bei Änderung der Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges und der einkommensabhängigen Zusatzleistung neuzubemessen. Übergenüsse und Nachträge sind von der gebührenden Rentenleistung abzuziehen oder mit ihr auszuzahlen. Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen und ist unpfändbar. Von der Rentenleistung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Leistungsbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag von unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist die Basis der Anpassung für das jeweilige Folgejahr.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen.

Schlagworte

Sozialversicherungsgesetz

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40193691

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/69/P2/NOR40193691

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