Bundesrecht konsolidiert

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Integrationsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

09.06.2017

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Mitwirkungspflichten und Sanktionen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 3, Ziffer eins und 2) haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den Paragraphen 4 und 5, Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere im Rahmen der Erfüllungspflicht gemäß Paragraph 67, AsylG, zu unterzeichnen. In jenen Bundesländern, in denen eine gleichwertige Integrationserklärung auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen besteht, kann die Unterzeichnung der Integrationserklärung beim Österreichischen Integrationsfonds nach Vorlage der unterzeichneten landesgesetzlich geregelten Erklärung durch den Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten entfallen. Als gleichwertige Integrationserklärung gilt insbesondere jede Erklärung, die die Pflichten gemäß Satz 1 beinhaltet.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Bei Verstößen gegen die Pflichten gemäß Absatz eins, haben die für die Erbringung der Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder, ihre Leistungsempfänger nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorgaben, wie sie für die mangelnde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gelten, zu sanktionieren.
  3. Absatz 3,Für Personen, die Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 AlVG beziehen, gelten die Bestimmungen gemäß Paragraph 10, AlVG.

Im RIS seit

09.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40193513

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/68/P6/NOR40193513

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