Bundesrecht konsolidiert

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Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz § 2

Kurztitel

Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AGesVG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verhüllungsverbot

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung kann durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG in der Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden. Öffentliche Orte oder öffentliche Gebäude sind Orte, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.
  2. Absatz 2,Ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat.

Schlagworte

Busverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr

Im RIS seit

09.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017

Gesetzesnummer

20009892

Dokumentnummer

NOR40193539

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/68/P2/NOR40193539

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