(4)Absatz 4,Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5.Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Absatz 5,
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. III Z 23, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)