(11)Absatz 11,Der Hersteller, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass die von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlage herzustellen, oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Darüber hinaus hat der Hersteller, wenn von Funkanlagen eine Gefahr ausgeht, unverzüglich solche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Gefahr unmittelbar abzuwenden. Er hat hiervon die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, unverzüglich zu verständigen. Diese Meldung hat ausführliche Angaben zur von Funkanlagen ausgehenden Gefahr, über die fehlende Konformität oder andere Gründe, die Korrekturmaßnahmen erforderlich machen, die getroffenen Korrekturmaßnahmen und deren Ergebnisse zu machen.