Bundesrecht konsolidiert

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Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

FMaG 2016

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Die auf Grund der Richtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/30/EU festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verwendet werden.
  2. Absatz 2,Funkanlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen und die mit dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, sowie den dazu korrespondierenden einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die vor dem 13. Juni 2016 in Kraft getreten sind, im Einklang stehen und die vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192881

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/57/P36/NOR40192881

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