(2a)Absatz 2 a,Die in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG,, aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen haben mit anderem Zubehör kompatibel zu sein als den Ladenetzteilen für die in Anhang Ia Teil I aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen.Die in Anhang römisch eins a Teil römisch eins der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG,, aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen haben mit anderem Zubehör kompatibel zu sein als den Ladenetzteilen für die in Anhang römisch eins a Teil römisch eins aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen.
Funkanlagen der in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2014/53/EU genannten Kategorien oder Klassen müssen so konstruiert sein, dass sie den in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie oder Klasse von Funkanlagen festgelegten Spezifikationen für Ladefunktionen entsprechen.Funkanlagen der in Anhang römisch eins a Teil römisch eins der Richtlinie 2014/53/EU genannten Kategorien oder Klassen müssen so konstruiert sein, dass sie den in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie oder Klasse von Funkanlagen festgelegten Spezifikationen für Ladefunktionen entsprechen.