(2)Absatz 2,Unbeschadet des § 4 TKG 2003 kann das Fernmeldebüro auf Antrag das Vorführen von Funkanlagen, die den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 nicht entsprechen, bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn weder Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen noch funktechnische oder elektromagnetische Störungen noch Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder Gütern zu erwarten sind. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Stellungnahme des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einzuholen. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.Unbeschadet des Paragraph 4, TKG 2003 kann das Fernmeldebüro auf Antrag das Vorführen von Funkanlagen, die den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht entsprechen, bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn weder Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen noch funktechnische oder elektromagnetische Störungen noch Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder Gütern zu erwarten sind. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Stellungnahme des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einzuholen. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.