Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

FMaG 2016

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Freier Verkehr von Funkanlagen

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Diesem Gesetz nicht entsprechende Funkanlagen dürfen auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen oder verwendet werden dürfen, da sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Paragraph 4, TKG 2003 kann das Fernmeldebüro auf Antrag das Vorführen von Funkanlagen, die den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, nicht entsprechen, bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn weder Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen noch funktechnische oder elektromagnetische Störungen noch Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder Gütern zu erwarten sind. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Stellungnahme des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einzuholen. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
  3. Absatz 3,Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Vorführbewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2, TKG 2003) auch für Rundfunk im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Absatz 2, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), Paragraph eins, KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, TKG 2003 ist eine Stellungnahme der Telekom-Control-Kommission (TKK), Paragraph 116, TKG 2003, einzuholen.

Schlagworte

Haustier

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192870

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/57/P25/NOR40192870

Navigation im Suchergebnis