Bundesrecht konsolidiert

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Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz § 23

Kurztitel

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

28.12.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMaG 2016

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Fünfter Abschnitt
Inverkehrbringen, Bereitstellung, Inbetriebnahme, Einfuhr, Nutzung und freier Verkehr von Funkanlagen

Inverkehrbringen und Bereitstellung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Funkanlagen dürfen nur dann in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Funkanlagen müssen folgende Unterlagen beigelegt sein:
    1. Ziffer eins
      Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache. Die Gebrauchsanleitung muss zumindest diejenigen Informationen enthalten, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen. Die Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 9, sind vollständig in die Gebrauchsanleitung aufzunehmen. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und deutlich sein. Darüber hinaus müssen, falls die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, folgende Informationen enthalten sein:
      1. Litera a
        das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird,
      2. Litera b
        die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in dem oder denen die Funkanlage betrieben wird, abgegebene oder abgestrahlte maximale Sendeleistung,
      3. Litera c
        Verwendungsbeschränkungen, unter der die Funkanlage in Betrieb genommen werden darf;
    2. Ziffer eins a
      Bei Funkanlagen im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2 a, die Gebrauchsanleitung zusätzlich mit den Angaben zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen. Diese Angaben haben die Informationen gemäß Anhang römisch eins a Teil römisch zwei der Richtlinie 2014/53/EUzu enthalten. Ein Hersteller, der Verbrauchern und anderen Endnutzern solche Funkanlagen zur Verfügung stellt, hat sicherzustellen, dass diese Informationen nicht nur in der Gebrauchsanleitung, sondern auch auf einem Etikett gemäß Anhang römisch eins a Teil römisch vier der Richtlinie 2014/53/EU angegeben sind. Das Etikett ist in der Gebrauchsanleitung abzudrucken und auf die Verpackung zu drucken oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. Ist keine Verpackung vorhanden, so ist der Aufkleber mit dem Etikett auf der Funkanlage anzubringen. Wird die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt, so ist das Etikett gut sichtbar und leserlich anzubringen; im Falle des Fernabsatzes hat sich das Etikett in der Nähe der Preisangabe zu befinden. Ist dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich, so ist das Etikett als gesondertes Begleitdokument zu der Funkanlage auszudrucken;
    3. Ziffer 2
      Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache. Diese Sicherheitsinformation muss klar, verständlich und deutlich sein;
    4. Ziffer 3
      Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, oder 3;
    5. Ziffer 4
      Sofern die Kontaktinformationen nicht an der Funkanlage oder auf der Verpackung angebracht sind, sind sie in den der Funkanlage beigelegten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktinformationen sind die Postanschrift, Name, der Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers und Einführers, unter der sie erreichbar sind. Die Kontaktinformationen sind in deutscher oder englischer Sprache anzugeben.

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40262219

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/57/P23/NOR40262219

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