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Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz § 11

Kurztitel

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMaG 2016

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Konformitätsbewertungsverfahren

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertung der Funkanlage nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 durchzuführen, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllt sind. Bei der Konformitätsbewertung sind alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen zu berücksichtigen. In Bezug auf die grundlegende Anforderung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins s, i, n, d, außerdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.
  2. Absatz 2,Der Hersteller hat die Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      interne Fertigungskontrolle gemäß Anlage 2,
    2. Ziffer 2
      EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
    3. Ziffer 3
      Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4 .
  3. Absatz 3,Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so hat er eines der folgenden Verfahren anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      interne Fertigungskontrolle gemäß Anlage 2,
    2. Ziffer 2
      EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
    3. Ziffer 3
      Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4.
  4. Absatz 4,Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anlage 3,
    2. Ziffer 2
      Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anlage 4.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192856

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/57/P11/NOR40192856

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