Bundesrecht konsolidiert

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Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

FMaG 2016

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,
    1. Ziffer eins
      Regelungen für das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festzusetzen und
    2. Ziffer 2
      die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, Amtsblatt Nummer L 153 vom 22.05.2014 Seite 62, umzusetzen.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999,, im Rahmen einer aufrecht bestehenden Bewilligung im Sinne eines technisch-experimentellen Funkdienstes, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt. Als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten:
      1. Litera a
        Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;
      2. Litera b
        Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;
      3. Litera c
        Funkanlagen, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden und für ihre eigenen Zwecke verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      Schiffsausrüstung, die von Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG, Amtsblatt , L 257 vom 28.08.2014, S. 146, zuletzt geändert durch Berichtigung der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, Amtsblatt 146, , S8 vom 11.06.2018, erfasst wird;
    3. Ziffer 3
      Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, und der Richtlinie 2004/36/EG, Amtsblatt Nummer L 79 vom 19.03.2008 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/4, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016, fallen;
    4. Ziffer 4
      Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Funkanlagen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder für die Tätigkeiten des Staates zur Strafrechtspflege benutzt werden.

Schlagworte

Erdfunkstelle, Forschungseinrichtung

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40209006

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/57/P1/NOR40209006

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