Bundesrecht konsolidiert

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Unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg § 3

Kurztitel

Unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Text

Paragraph 3,

Der Bund verpflichtet sich jedoch, hinsichtlich der Liegenschaft EZ 40006, KG 56537, Stadt Salzburg, 5010 Salzburg, Mönchsberg 34, ausschließlich die Zahlungsleistungen für erforderliche Hangsicherungsmaßnahmen und statische Unterstützungsmaßnahmen auf die Dauer von vier Jahren zu übernehmen, wobei ab 2017 pro Jahr ein Betrag von bis zu 0,23 Millionen Euro bei der Burghauptmannschaft Österreich zur Zahlung bereit gestellt wird. Das sind bis 31. Dezember 2020 insgesamt höchstens 0,92 Millionen Euro, wobei die Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit diesen Beträgen gedeckelt sind.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20009861

Dokumentnummer

NOR40192905

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/55/P3/NOR40192905

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