(3)Absatz 3,Bei Pauschalreisen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. ee haben sowohl der Reiseveranstalter als auch der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, dem Reisenden die in Abs. 1 Z 1 bis 8 vorgesehenen Informationen – soweit diese die von ihnen angebotenen Reiseleistungen betreffen – bereitzustellen. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden darüber hinaus gleichzeitig das Standardinformationsblatt gemäß Anhang I Teil C bereitzustellen.Bei Pauschalreisen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, e, e, haben sowohl der Reiseveranstalter als auch der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, dem Reisenden die in Absatz eins, Ziffer eins bis 8 vorgesehenen Informationen – soweit diese die von ihnen angebotenen Reiseleistungen betreffen – bereitzustellen. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden darüber hinaus gleichzeitig das Standardinformationsblatt gemäß Anhang römisch eins Teil C bereitzustellen.