Werden einem Reisenden ausschließlich eine Reiseleistungsart nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 und eine oder mehrere touristische Leistungen nach Abs. 1 Z 4 vertraglich zugesagt, so handelt es sich dabei nicht um verbundene Reiseleistungen, wenn die letztgenannten Leistungen keinen erheblichen Anteil am Wert der Kombination ausmachen (Z 3), nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Reise sind.Werden einem Reisenden ausschließlich eine Reiseleistungsart nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 und eine oder mehrere touristische Leistungen nach Absatz eins, Ziffer 4, vertraglich zugesagt, so handelt es sich dabei nicht um verbundene Reiseleistungen, wenn die letztgenannten Leistungen keinen erheblichen Anteil am Wert der Kombination ausmachen (Ziffer 3,), nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Reise sind.