(3)Absatz 3,Die Fachexpertinnen und Fachexperten erhalten für ihre Tätigkeit eine Funktionsentschädigung, die von den mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 betrauten Institutionen oder Selbstverwaltungskörpern sowie der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (im Rahmen der Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005, in der jeweils geltenden Fassung) für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich aus den Einnahmen der Taxe gemäß Abs. 1 zu bezahlen ist und durch die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegt wird. Durch die Funktionsentschädigung sind sämtliche anfallenden Kosten abgegolten. Davon ausgenommen sind Reisespesen, die entsprechend den in den Verordnungen festgelegten Sätzen gesondert abgegolten werden können.Die Fachexpertinnen und Fachexperten erhalten für ihre Tätigkeit eine Funktionsentschädigung, die von den mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, betrauten Institutionen oder Selbstverwaltungskörpern sowie der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (im Rahmen der Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005, in der jeweils geltenden Fassung) für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich aus den Einnahmen der Taxe gemäß Absatz eins, zu bezahlen ist und durch die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegt wird. Durch die Funktionsentschädigung sind sämtliche anfallenden Kosten abgegolten. Davon ausgenommen sind Reisespesen, die entsprechend den in den Verordnungen festgelegten Sätzen gesondert abgegolten werden können.