Bundesrecht konsolidiert

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Ingenieurgesetz 2017 § 9

Kurztitel

Ingenieurgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 23/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IngG 2017

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Zertifizierungskosten, Funktionsentschädigung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper sowie die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (im Rahmen der Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung) haben zur Deckung der Zertifizierungskosten eine Taxe einzuheben und zu vereinnahmen, die von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. vom jeweils zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festzulegen ist. Die Einnahmen aus den Taxen sollen den mit der Führung der jeweiligen Verfahren gemäß Paragraph 5, bzw. Paragraph 6, Absatz 2, verbundenen Aufwand im Wesentlichen abdecken. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können in der Verordnung gemäß Absatz 3, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich festlegen, dass ein Teil der Einnahmen aus der Taxe für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements gemäß Paragraph 8, zu verwenden ist. Vor Erlassung der Verordnung ist jenen Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörpern, die an der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich oder mündlich Interesse bekundet haben, bzw. der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
  2. Absatz 2,Die Taxe ist mit Eingang des Antrags fällig. Findet kein Fachgespräch statt, wird der auf die Funktionsentschädigung gemäß Absatz 3, entfallende Teil der Taxe an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückbezahlt. Der rückzuzahlende Betrag verfällt jedoch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Termin des Fachgesprächs nicht wahrnimmt und dies der einladenden Stelle nicht mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin mitgeteilt hat, außer in den Fällen, in denen die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne ihr bzw. sein Verschulden am Fachgespräch nicht teilnimmt.
  3. Absatz 3,Die Fachexpertinnen und Fachexperten erhalten für ihre Tätigkeit eine Funktionsentschädigung, die von den mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, betrauten Institutionen oder Selbstverwaltungskörpern sowie der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (im Rahmen der Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005, in der jeweils geltenden Fassung) für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich aus den Einnahmen der Taxe gemäß Absatz eins, zu bezahlen ist und durch die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegt wird. Durch die Funktionsentschädigung sind sämtliche anfallenden Kosten abgegolten. Davon ausgenommen sind Reisespesen, die entsprechend den in den Verordnungen festgelegten Sätzen gesondert abgegolten werden können.

Schlagworte

Agrarpädagogik

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

20009785

Dokumentnummer

NOR40190499

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/23/P9/NOR40190499

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