Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG folgende Vereinbarung zu schließen:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG folgende Vereinbarung zu schließen: