Bundesrecht konsolidiert

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Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 § 2

Kurztitel

Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 144/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Text

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage ist
    1. Ziffer eins
      für abgabepflichtige Dienstnehmer, die in der Krankenversicherung pflichtversichert oder gemäß Paragraph 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, die allgemeine Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung,
    2. Ziffer 2
      für Dienstnehmer, die zwar nicht in der Krankenversicherung, jedoch in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, die allgemeine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung.
    Die Bemessungsgrundlage ist je Dienstverhältnis mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, begrenzt.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Tarifs für Dienstnehmer und Dienstgeber bleibt der landesgesetzlichen Regelung vorbehalten, wobei der Tarif vom Landesgesetzgeber für alle Abgabepflichtigen einheitlich zu regeln ist und unterjährige sowie rückwirkende Tarifänderungen unzulässig sind.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber hat für jeden von ihm beschäftigten abgabepflichtigen Dienstnehmer eine Abgabe in gleicher Höhe zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Abgabenhoheiten der Länder werden wie folgt voneinander abgegrenzt:
    1. Ziffer eins
      wenn die Abgabe durch die Österreichische Gesundheitskasse eingehoben wird: nach der örtlichen Zuständigkeit gemäß Paragraph 30, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,,
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen: nach dem Ort der Beschäftigung; wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliegt, richtet sich dieser nach dem Sitz des Dienstgebers.
  5. Absatz 5,Insoweit die Abgabe durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eingehoben wird und sich der Ort der Beschäftigung innerhalb eines Monats bei einem gleichbleibenden Dienstverhältnis ändert, richtet sich die Abgabenhoheit des Landes für diesen Monat nach dem Ort der Beschäftigung am ersten Tag der Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers in diesem Monat.
  6. Absatz 6,Insoweit die Abgabe durch die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates eingehoben wird und sich der Ort der Beschäftigung innerhalb eines Monats ändert, richtet sich die Abgabenhoheit des Landes für diesen Monat nach dem Ort der Beschäftigung am ersten Tag der Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers in diesem Monat.

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019

Gesetzesnummer

20010012

Dokumentnummer

NOR40218260

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/144/P2/NOR40218260

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