(14)Absatz 14,Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs. 13 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Absatz 13, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder
sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO rechtskräftig entschieden hat.
(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch Art. 68 Z 2, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Artikel 68, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)